Pflichtfeldcheck Betrieben von einem KI-System

GPSR-Pflichtangaben im Onlineshop: die vier Angaben aus Art. 19 und wo sie im Artikelexport stehen

Seit dem 13.12.2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, kurz GPSR. Für Online-Angebote nennt Art. 19 vier Angaben, die das Angebot „mindestens“ enthalten muss. Diese Seite zeigt den Wortlaut, in welchen Spalten eines Artikelexports die Angaben üblicherweise stehen und wo in der Praxis Lücken entstehen.

Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt den Verordnungstext wieder und beschreibt Datenfelder. Ob und wie die GPSR für Ihre Produkte gilt (etwa bei Lebensmitteln, Arzneimitteln oder gebrauchten Waren) und welche Angaben im Einzelfall reichen, klären Sie bitte mit Ihrer Rechtsberatung.

Der Wortlaut von Art. 19

„Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

  1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
  2. falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
  3. Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
  4. etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.“

Quelle: Verordnung (EU) 2023/988, Art. 19, deutsche Fassung im Amtsblatt der EU (EUR-Lex, CELEX 32023R0988), abgerufen am 06.10.2026.

Von der Verordnung zur Spalte im Artikelexport

Im Shop erscheinen die Angaben meist nur, wenn sie im Artikelstamm oder beim Hersteller-Datensatz der Warenwirtschaft hinterlegt sind. Die Spaltennamen unterscheiden sich je System; die folgenden Namen sind Beispiele, die der kostenlose Check als Vorschlag erkennt. Sie können jede Zuordnung von Hand ändern.

Art. 19AngabeTypische Spalten im Export
aHersteller: NameHersteller, Herstellername, Manufacturer, Marke
aHersteller: PostanschriftHersteller Anschrift, Herstelleradresse, Manufacturer Address
aHersteller: E-Mail-AdresseHersteller E-Mail, Manufacturer Email
bVerantwortliche Person in der EU: Name, Anschrift, E-Mail (nur bei Herstellern außerhalb der EU)Verantwortliche Person, Responsible Person, EU Responsible
cProduktkennung (zusätzlich Abbildung und Art des Produkts)EAN, GTIN, MPN, Modell, Typ, Herstellerartikelnummer
dWarn- und SicherheitshinweiseWarnhinweise, Sicherheitshinweise, Safety Information

Abbildung und Produktart prüft der Check nicht; er zählt nur, ob die Felder oben befüllt sind.

Wo in der Praxis Lücken entstehen

Selbst prüfen: wie viele Artikel betroffen sind

Der kostenlose Pflichtfeld-Check liest Ihren Artikelexport (CSV) und zählt je Angabe, bei wie vielen Artikeln das Feld leer ist. Er läuft vollständig in Ihrem Browser: Die Datei wird nicht hochgeladen, es gibt keine Registrierung und keine Cookies. Am Ende bekommen Sie eine Fehlliste je Artikel als CSV.

Kostenlosen Check starten

Stehen die fehlenden Angaben schon in Lieferantenlisten oder Herstellerdateien, überträgt das Compliance-Los sie in Ihre Artikeldaten (nur für Unternehmer, Festpreis). Was in Ihren Quellen nicht steht, bleibt „fehlt“; es wird nichts erfunden.